Mindestalter: 21/181 Jahre
Kraftfahrzeuge4, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt
Sie dürfen mit diesem Führerschein Klasse D1 Anhänger mitführen, wenn:
a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt
Besonderheiten:
bei Vorbesitz C1 oder C
bei Vorbesitz B oder C1 bis 2 Jahre
> als 2 Jahre
Bei Vorbesitz C bis 2 Jahre
> als 2 Jahre
Mindestalter: 21/181 Jahre
Kraftfahrzeuge4, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt – auch mit Anhänger über 750 kg zGM
Besonderheiten:
Mindestalter: 24/21/181,2,3 Jahre
Kraftfahrzeuge4, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind – auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.
Besonderheit:
bei Vorbesitz C1
bei Vorbesitz C und/oder D1
bei Vorbesitz B oder C1 bis 2 Jahre
> als 2 Jahre
Bei Vorbesitz C bis 2 Jahre
> als 2 Jahre
Bei Vorbesitz D1
Mindestalter: 24/21/181,2,3 Jahre
Kraftfahrzeuge4, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind – auch mit Anhänger über 750 kg zGM.
Besonderheit:
18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben
Seit 28.12.2016:
WICHTIG: Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze –seit 28.12.2016 nicht mehr mit der Klassen C1 oder C gefahren werden.
Es gelten folgende Ausnahmeregelungen: https://www.flvbw.de/fuehrerscheinklassen/bus-klassen.html