1. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind (max. Höchstgeschwindigkeit 60 km/h), auch mit Anhänger.
2. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind (max. Höchstgeschwindigkeit 40 km/h), auch mit Anhänger.
Anmerkung:
Fahrer, die noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen nur Zugmaschinen bis max. Höchstgeschwindigkeit 40 km/h fahren.